AGB Rubymedia GmbH

Ziffer 1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit Rubymedia GmbH (Auftragnehmer) über die Schaltung von Werbung, insbesondere auf den Produkten
• Infoscreens
• LED Screens und Videoboards
• Megaposter
1.2 Der Vertrag umfasst, soweit nicht anders vereinbart, die Ausstrahlung von Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content-Programm auf elektronischen Medien .

Ziffer 2 Auftragserteilung und -annahme

2.1 Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber („Auftraggeber“) erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande, Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
2.2 Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Agenturen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag zwischen Agentur und dem Auftragnehmer zustande. Bei Auftragserteilungen von Agenturen, die im Namen und im Auftrag eines werbungtreibenden Unternehmens („Werbungtreibender“) erfolgen sollen, ist dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung mitzuteilen. In beiden Fällen tritt die Agentur mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen den Werbungtreibenden aus dem zwischen Agentur und dem Werbungtreibenden geschlossenen Werbevertrag an den Auftragnehmer ab, soweit sie Gegenstand der Beauftragung des Auftragnehmers sind. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung).
2.3 Aufträge des Auftraggebers haben eine Bezeichnung des zu bewerbenden Produktes („Produktgruppe“) und des Werbungtreibenden zu enthalten.
2.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, die Annahme von Aufträgen – ganz oder teilweise – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen/Unternehmen, in deren Einrichtungen die elektronische Werbung betrieben wird, zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen hat der Auftragnehmer für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Entstehen im Laufe einer Schaltung wegen des Inhalts, der Herkunft oder der Form der Werbung begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen diese Werbung oder erweist sich die Werbung als unvereinbar mit der vorstehenden Regelung dieses Absatzes, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Schaltung unverzüglich zu beenden und den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
2.5 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
2.6 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
2.7 Ein Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge oder ein bestimmtes redaktionelles Umfeld der geschalteten Werbung besteht nicht.
2.8 Der Auftraggeber kann bis Schaltungsbeginn durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt bis 8 Wochen vor Schaltungsbeginn 5%, bei einem Rücktritt bis 4 Wochen vor Schaltungsbeginn 10% und danach 25% der gebuchten Brutto-Medialeistung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. Der Entschädigungsbetrag ermäßigt sich dann entsprechend.

Ziffer 3

Schaltzeit Die Schaltzeit beginnt mit dem Kalendertag der ersten Ausstrahlung der Werbung, spätestens jedoch mit dem Tag, an dem die Werbung ohne Verzug des Auftraggebers hätte ausgestrahlt werden können, und endet mit dem Ablauf der vereinbarten Schaltung.

Ziffer 4 Konkurrenzausschluss

Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden wird nicht zugesichert.

Ziffer 5 Werbemittel

5.1 Die Herstellung der Reproduktionsunterlagen ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dem Auftragnehmer spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Schaltbeginn geeignete Reproduktionsunterlagen (Materialien/Vorlagen) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Reproduktionsunterlagen unverzüglich informieren. Sofern der Auftraggeber die Reproduktionsunterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt und sich die Schaltung dadurch verzögert bzw. verkürzt, entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen.
5.2 Die für eine Schaltung von elektronischer Werbung vom Auftragnehmer entwickelte Werbeidee und computergrafische Umsetzungen sind geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Auftraggeber ist ohne gesonderte Nutzungsvereinbarung zu einer Nutzung dieser Werke nicht berechtigt. Sofern Auftragnehmer und Auftraggeber im Vertrag ein Nutzungsrecht im Anschluss an die Schaltzeit vereinbaren, beinhaltet dieses Nutzungsrecht das einfache, zeitlich unbegrenzte, unwiderrufliche und unübertragbare Recht, das Werk auf eigenen Medienplattformen (Webauftritt, In-House- und Storemedien etc.) des Auftraggebers auszustrahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Ausstrahlung auf den eigenen Medienplattformen erforderliche Änderungen am Werk vorzunehmen.
5.3 Eine Herausgabe der vom Auftraggeber gelieferten Reproduktionsunterlagen erfolgt, sofern es der Auftraggeber bis spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Schaltzeit schriftlich verlangt. Reproduktionsunterlagen, die während dieser Frist nicht zurückgefordert werden, gehen mit Beendigung der Schaltung entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und können vom Auftragnehmer entsorgt werden.
5.4 Der Auftraggeber ist verantwortlich für Form und Inhalt der Motive und Werbespots sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Prüfpflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht.
5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis auf Widerruf das Motiv als Musterdruck und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere es in einer web-basierten Datenbank zu verwenden. 5.6 Bei sogenannten Großen Bannern/Big Bannern werden Wünsche über die
Farbbestimmung, soweit technisch möglich, berücksichtigt. Die Einsendung eines Farbmusters wird empfohlen. Werden keine Angaben gemacht, so gilt die Auffassung des Auftragnehmers bzw. der von ihm beauftragten Produzenten als richtig. Materialbedingte Abweichungen gegenüber dem Original stellen keinen Mangel dar. Bei Reproduktionen sind Abweichungen durch die Verschiedenartigkeit der Druckfarben oder Retuschen Fallgruppen bei großen Bannern nicht immer vermeidbar. Bei Nachbestellung von diesen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass die Ausführung tauglich mit vorangegangenen Lieferungen übereinstimmt. Das gilt auch für den Vergleich zwischen Muster und Auflage.

Ziffer 6 Preise

6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers. 6.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
6.3 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6.4 Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

Ziffer 7 Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung vor dem Start der Kampagnenwerbung im Voraus. Rechnungsbeträge sind jeweils zum 1. Tag des vereinbarten Kampagnenzeitraums ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeinganges entscheidend. Der Auftragnehmer behält sich vor, Rechnungen elektronisch an den Auftraggeber zu
versenden.
7.2 Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrags die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragnehmer erwachsen. 7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen in Textform gem. § 126b BGB, also auch elektronisch, zu übermitteln.

Ziffer 8 Vertragsstörung / Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 8.2 Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
8.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechungen bzw. Beendigung der Schaltung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Streik; höhere Gewalt; Bau-/Abrissmaßnahmen, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt oder verfügt werden; Ausfälle oder Störungen des Online- und Mobilfunk-Verkehrs aufgrund innerer oder äußerer Einwirkungen; Programmausfälle infolge technischer Defekte außerhalb des
Einflussbereiches des Auftragnehmers). Bei einer Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung bzw. Beendigung der Schaltung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit eine Ersatzschaltung gewährt. Sofern der Werbezweck durch eine Ersatzschaltung nicht mehr erreicht werden kann, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
8.5. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Schaltungsbeginn, spätestens jedoch bis 1 Woche nach Beendigung der Schaltung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
9.Druck und Gestaltung
9.1 Präsentation Für die Teilnahme an Präsentationen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand des Auftragnehmers für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält der Auftragnehmer nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind dem Auftragnehmer auszuhändigen. Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen. Werden die im Zuge einer Präsentation an Kunden eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben, nicht für diesen Kunden verwendet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
9.2 Satzfehler Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge Unleserlichkeiten des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
9.3 Eigentumsrecht/Urheberschutz Alle Leistungen des Auftragnehmers (Anregungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Negative, Datenfiles) oder einzelne Teile davon, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars lediglich die Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und vereinbarten Umfang. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.

Ziffer 10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Aachen. Dieser wird zwischen den Parteien, soweit zulässig, vereinbart.

Stand Mai 2020